(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen mit.
(3) 1§ 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. 2Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. 3Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. 4Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. 5Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. 6Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. 7Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. 8Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
Fassung aufgrund des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
17.03.2016 | Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren | 11.03.2016 |
Rechtsprechung zu § 44 AsylG
235 Entscheidungen zu § 44 AsylG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2018 - 4 E 507/17
Voraussetzungen für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Abschluss eines ...
- VGH Bayern, 21.03.2016 - 2 ZB 14.1201
Nutzungsänderung eines Schullandheims in eine Asylbewerberunterkunft
- VG Berlin, 26.11.2018 - 31 K 709.18
- LSG Bayern, 19.11.2018 - L 8 AY 23/18
Fehlende Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG
- VG München, 18.01.2017 - M 24 M 16.30587
Gegenstandswertfestsetzung in einem Asylverfahren
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2017 - 10 B 11706/17
Eilantrag der Gemeinde Haßloch gegen Zuweisung eines straffälligen und ...
- VG Frankfurt/Main, 11.07.2006 - 10 G 2114/06
Einstweilige Anordnung gegen eine Mitteilung über die Abschiebefähigkeit eines ...
- VG Kassel, 27.12.2017 - 1 K 1933/16
Hausverbot für Dolmetscher für eine Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge
- VG Cottbus, 30.10.2017 - 4 L 576/17
Duldung
- VG Kassel, 16.01.2019 - 1 L 66/19
Querverweise
Auf § 44 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 53 (Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 90 (Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Nutzung Erneuerbarer Energien
- § 9a (Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen)