Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
fälschung § 170Verletzung der Unterhaltspflicht § 171Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht § 172Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft § 173Beischlaf zwischen Verwandten
Rechtsprechung zu § 171 StGB
145 Entscheidungen zu § 171 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2022 - AK 14/22
BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen
- BGH, 21.04.2022 - AK 18/22
- BVerfG, 15.10.2014 - 2 BvR 920/14
Strafnorm des hessischen Schulrechts gegen Entziehung eines Kindes von der ...
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 298/10
Konkurrenzen zwischen der Misshandlung Schutzbefohlener und der Verletzung der ...
- BGH, 13.10.2021 - AK 44/21
- BGH, 03.03.2021 - AK 10/21
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; ...
- BGH, 09.02.2021 - AK 5/21
Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Beteiligung als Mitglied an ...
- BGH, 17.02.2021 - AK 7/21
Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; ...
- BGH, 17.12.2009 - 3 StR 521/09
Misshandlung von Schutzbefohlenen; Verletzung der Fürsorgepflicht; ...
- BGH, 17.10.2019 - AK 56/19
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des ...
§ 171 StGB in Nachschlagewerken
- § 171 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Querverweise
Auf § 171 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- § 44 (Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen)