Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie (§§ 169 - 173) |
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtsprechung zu § 170 StGB
463 Entscheidungen zu § 170 StGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 06.09.2021 - 13 UF 83/18
Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsgläubigers im ...
- BVerfG, 13.09.2017 - 1 BvR 1998/17
Ablehnung des Erlasses einer eA: Anwaltszwang im Unterhaltsverfahren (§ 114 Abs 1 ...
- AG Paderborn, 01.08.2013 - 85 F 51/13
Auswirkungen der Anmeldung von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung: ...
- OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus ...
- BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14
- BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
Strafnorm über Verletzung der Unterhaltspflicht als Schutzgesetz zugunsten des ...
- OLG Celle, 19.04.2011 - 32 Ss 37/11
Eigenständige Prüfung und Beurteilung des Bestehens einer gesetzlichen ...
- BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14
Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber ...
Zum selben Verfahren:
- AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12
Verjährung; Unterhalt; Insolvenz
- OLG Köln, 23.01.2014 - 27 UF 113/13
Feststellung des Herrührens titulierter Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher ...
- AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12
§ 170 StGB in Nachschlagewerken
- § 170 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unterhalt (Deutschland)
Verletzung der Unterhaltspflicht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 170 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153a I 2 Nr. 4 (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen) (zu § 170 I)
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 49 (Übermittlungen bei Strafverfahren) (zu § 170 I)