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Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60)   
Gliederung
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§ 59a
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen

(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,

1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
4. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
5. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen, einschließlich sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung),
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

2Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203), in Kraft getreten am 01.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt26.07.2023BGBl. I Nr. 203
01.03.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung15.11.2012BGBl. I S. 2298
31.12.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416

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Rechtsprechung zu § 59a StGB

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§ 59a StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 59a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 246a (Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung)
          § 265a (Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen)
          § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)

Redaktionelle Querverweise zu § 59a StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 59a II Nr. 2)
Was ist das?

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