Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 5. Titel - Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe (§§ 59 - 60) |
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) 1Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
2Das Gericht kann dem Verwarnten weitere Weisungen erteilen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 3An die Lebensführung des Verwarnten dürfen bei Auflagen und Weisungen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden; auch dürfen die Auflagen und Weisungen nach Satz 1 Nummer 3 bis 7 und Satz 2 zur Bedeutung der vom Täter begangenen Tat nicht außer Verhältnis stehen. 4§ 56c Abs. 3 und 4 und § 56e gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.10.2023 | Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt | 26.07.2023 | |
| 01.03.2013 | Gesetz zur Stärkung der Täterverantwortung | 15.11.2012 | |
| 31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 59a StGB
31 Entscheidungen zu § 59a StGB in unserer Datenbank:
- FG Münster, 18.12.2023 - 4 K 1382/20
Abzugsfähigkeit von Geldauflagen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
- AG Neuss, 24.08.2016 - 12 Ds 333/16
Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt
- AG Kehl, 08.02.2018 - 2 Cs 206 Js 10658/15
Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafbarkeit eines lediglich eine für das Gebiet eines ...
Zum selben Verfahren:
- LG Offenburg, 27.03.2019 - 3 Qs 29/18
Fahren ohne Fahrerlaubnis bei nur vorläufig ausgestellter ausländischer ...
- LG Offenburg, 27.03.2019 - 3 Qs 29/18
- OLG Koblenz, 06.09.2022 - 4 Ws 361/22
Nachholung einer unterlassenen Ausgestaltung der Strafaussetzung zur Bewährung
- OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen ...
- OLG Naumburg, 12.02.2009 - 1 Ws 706/08
Unbestimmtheit einer Bewährungsweisung
- BFH, 15.01.2009 - VI R 37/06
Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens ...
- OLG Celle, 26.08.2025 - 2 ORs 96/25
Parteiverrat; Mediation; Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach ...
- VG Köln, 31.01.2025 - 1 L 2532/24
Inhabilität, führungslos, Unzuverlässigkeit, Bewachungsgerbe, Widerruf, ...
§ 59a StGB in Nachschlagewerken
- § 59a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auflage (Justiz)
Täter-Opfer-Ausgleich
Querverweise
Auf § 59a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 59a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 59a II Nr. 2)