Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht erteilt dem Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen, wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. 2Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Das Gericht kann den Verurteilten namentlich anweisen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zusagen für seine künftige Lebensführung, so sieht das Gericht in der Regel von Weisungen vorläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu erwarten ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.04.2007 | Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung | 13.04.2007 |
Rechtsprechung zu § 56c StGB
431 Entscheidungen zu § 56c StGB in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 09.03.2023 - 4 Ws 57/23
- OLG Hamm, 06.05.2021 - 4 Ws 77/21
Konkludente Einwilligung in Weisung nach § 56c StGB ; Anforderungen an ...
- OLG Saarbrücken, 17.01.2023 - 4 Ws 387/22
- OLG Hamm, 10.11.2015 - 1 Ws 507/15
Internetverbot nach Verbreitung kinderpornographischer Schriften
- OLG Bremen, 24.01.2023 - 1 Ws 151/22
- VG Hamburg, 10.02.2017 - 9 K 6154/14
Gefahrenabwehrrechtliches Kontakt- und Näherungsverbot - Untersagung planmäßig ...
- BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22
Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder ...
- OLG Dresden, 31.08.2022 - 2 Ws 144/22
Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem ...
- OLG Hamm, 09.02.2017 - 1 RVs 8/17
Strafzumessung; keine straferschwerende Berücksichtigung des Verstoßes gegen eine ...
- OLG Rostock, 16.01.2017 - 20 Ws 173/16
Folgen einer aus tatsächlichen Gründen fehlerhaften Einweisung in ein ...
Querverweise
Auf § 56c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- § 59a (Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56c StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht) (zu § 56c II Nr. 5)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453b (Bewährungsüberwachung)