Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 56a StGB
385 Entscheidungen zu § 56a StGB in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15
Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über ...
- AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß
- OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12
Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die ...
- KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15
Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit
- KG, 27.03.2013 - 4 Ws 38/13
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Bewährungsauflage
- OLG Hamm, 17.03.2010 - 2 Ws 48/10
Voraussetzungen für die Verkürzung der Bewährungszeit nach § 56a StGB
- OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Ws 91/18
Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit
- OLG Dresden, 10.03.2016 - 2 OLG 26 Ss 762/15
Fehlende Mitteilung über auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche
- OLG Hamburg, 04.01.2012 - 2 Ws 106/11
Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit
- OLG Saarbrücken, 22.03.2016 - 1 Ws 20/16
Widerruf der Strafaussetzung: Erneute Straftatbegehung zwischen Ablauf der ...
§ 56a StGB in Nachschlagewerken
- § 56a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 56a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 58 II (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454a (Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes)