Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 4. Titel - Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 - 58) |
(1) 1Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. 2Sie darf fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.
(2) 1Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung. 2Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden.
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Rechtsprechung zu § 56a StGB
431 Entscheidungen zu § 56a StGB in unserer Datenbank:
- AG Dortmund, 23.12.2019 - 723 AR 4/17
Bewährungszeit; Bewährungszeitverlängerung; absolutes Höchstmaß
- BGH, 30.03.2023 - 2 StR 118/22
Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung: Bewährung, Ablauf der ...
- OLG Brandenburg, 26.08.2024 - 1 Ws 109/24
Sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in ...
- OLG Rostock, 02.06.2015 - 20 Ws 110/15
Verständigung im Strafprozess: Konsequenzen einer fehlenden Verständigung über ...
- BGH, 19.02.2025 - 1 StR 12/25
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsprognose)
- KG, 03.11.2015 - 161 Ss 233/15
Berechnung des Ablaufs der Bewährungszeit
- OLG Köln, 05.07.2024 - 5 W 33/24
Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der ...
- OLG Dresden, 10.03.2016 - 2 OLG 26 Ss 762/15
Fehlende Mitteilung über auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche; Dauer ...
- BGH, 15.06.2023 - III ZR 178/22
Aufrechnung von Forderung aus Wertersatzverfall gegen Entschädigungsanspruch ...
- VGH Bayern, 23.02.2023 - 19 ZB 21.1371
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem ausländerrechtlichen ...
§ 56a StGB in Nachschlagewerken
- § 56a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bewährung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 56a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a (Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453 (Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 36 (Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung)
Redaktionelle Querverweise zu § 56a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 58 II (Gesamtstrafe und Strafaussetzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 454a (Beginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes)