Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Berufsverbot (§§ 70 - 70b) |
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) 1Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. 2In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) 1Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. 2Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 70a StGB
12 Entscheidungen zu § 70a StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 172/04
Strafgerichtliche Ablehnung der Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.04.2018 - 5 N 35.16
Auswirkungen des Dauerleidens eines Prüflings; (keine) Entlassung aus dem ...
- OLG Koblenz, 15.02.2000 - 2 Ws 79/00
Aussetzung des Berufsverbots
- BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO
- BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78
Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie - ...
- LG Ellwangen/Jagst, 02.07.2001 - 1 Qs 76/01
Zur Bewertung einer Nachschulung bei der nachträglichen Abkürzung der Sperrfrist
- OLG Jena, 02.03.2006 - 1 Ws 66/06
Führungsaufsicht
- BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18
Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die ...
- OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08
Maßregeln; Ermessen
- OLG Karlsruhe, 19.01.1995 - 2 Ss 177/94
§ 70a StGB in Nachschlagewerken
- § 70a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Berufsverbot (Deutschland)
Querverweise
Auf § 70a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)