Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Berufsverbot (§§ 70 - 70b) |
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. 2Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) 1War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) 1Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Rechtsprechung zu § 70 StGB
402 Entscheidungen zu § 70 StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19
Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: ...
- BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
- BGH, 23.02.2017 - 1 StR 362/16
Entziehung Minderjähriger (Begriff des Entziehens: faktische Beeinträchtigung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.11.2019 - 1 StR 364/19
Berufsverbot (Missbrauch von Beruf oder Gewerbe bzw. Verletzung der mit dem Beruf ...
- BGH, 19.11.2019 - 1 StR 364/19
- BGH, 03.12.2019 - II ZB 18/19
Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im ...
- VG Minden, 11.04.2018 - 7 K 880/18
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 13 A 2079/18
Bewirken des für die Annahme der Unwürdigkeit erforderlichen Vertrauensverlusts ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 13 A 2079/18
- BGH, 24.01.2023 - 6 StR 476/22
Segelanweisung für ein Berufsverbot - Gefahr künftiger erheblicher ...
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, ...
- VG Berlin, 17.01.2018 - 14 K 176.15
Widerruf einer Approbation als Arzt
§ 70 StGB in Nachschlagewerken
- § 70 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsverbot (Deutschland)
Querverweise
Auf § 70 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Berufsverbot
- § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vorläufiges Berufsverbot
- § 132a (Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 9 (Vorwarnmechanismus)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145c (Verstoß gegen das Berufsverbot)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 II 4 (Geschäftsführer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 456c (Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes)