Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Berufsverbot (§§ 70 - 70b) |
(1) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. 2Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) 1War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) 1Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
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Rechtsprechung zu § 70 StGB
469 Entscheidungen zu § 70 StGB in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.03.2026 - 11 ZB 26.147
Fahrlehrer, sexuelle Belästigung einer Fahrschülerin, Widerruf der ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 15.12.2025 - M 16 K 21.5354
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, Sexuelle Belästigung von ...
- VG München, 15.12.2025 - M 16 K 21.5354
- BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19
Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt ...
- BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19
- BGH, 08.06.2026 - 1 StR 35/26
Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 03.06.2025 - 62 KLs 1/24
Cum-Ex-Kronzeuge Steck muss nicht ins Gefängnis
- LG Bonn, 03.06.2025 - 62 KLs 1/24
- BGH, 26.03.2024 - 4 StR 416/23
Anordnung des Berufsverbots (Gefährlichkeitsprognose: Gesamtwürdigung, erstmalige ...
- VG Berlin, 17.01.2018 - 14 K 176.15
Widerruf einer Approbation als Arzt
- VG Gelsenkirchen, 10.12.2019 - 18 K 4999/17
Apotheker, Pharmazeut, Ruhensanordnung, vorläufiges behördliches Berufsverbot, ...
- BGH, 03.12.2019 - II ZB 18/19
Löschung der Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im ...
§ 70 StGB in Nachschlagewerken
- § 70 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsverbot (Deutschland)
Querverweise
Auf § 70 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Berufsverbot
- § 70a (Aussetzung des Berufsverbots)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vorläufiges Berufsverbot
- § 132a (Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 9 (Vorwarnmechanismus)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 36a (Tätigkeitsverbot für natürliche Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 70 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145c (Verstoß gegen das Berufsverbot)
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 6 II 4 (Geschäftsführer)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 456c (Aufschub und Aussetzung des Berufsverbotes)