Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| Abschnitt 9b - Vorläufiges Berufsverbot (§ 132a) |
(1) 1Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. 2§ 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.
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Rechtsprechung zu § 132a StPO
91 Entscheidungen zu § 132a StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 02.07.2020 - 1 BvR 1627/19
Verfassungswidrigkeit eines vorläufigen Berufsverbots gegen einen Rechtsanwalt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: ...
- BVerfG, 19.07.2019 - 1 BvR 1627/19
- BVerfG, 09.03.2022 - 2 BvR 431/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein vorläufiges ...
- OLG Köln, 05.05.2026 - 2 Ws 180/26
- AGH Bayern, 21.07.2021 - BayAGH II - 3 - 9/21
Vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot bei Ausschluss aus der ...
- BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 10/18 B
Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 9/18 B v. 24.10.2018
Zum selben Verfahren:
- BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B
Vertragsarzt - kein Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die unter Verstoß ...
- BSG, 24.10.2018 - B 6 KA 9/18 B
- LSG Bayern, 25.11.2024 - L 12 KA 38/22
Absetzung von Leistungen wegen eines vorläufigen partiellen Berufsverbots
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2024 - 4 MB 5/24
Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung
Querverweise
Auf § 132a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Berufsverbot
- § 70 (Anordnung des Berufsverbots)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 9 (Vorwarnmechanismus)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 35 (Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 132a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 305 S. 2 (Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen)