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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
Gliederung
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§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

1Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

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Rechtsprechung zu § 305 StPO

1.109 Entscheidungen zu § 305 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 305 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 305 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          §§ 105 ff. (Verfahren bei der Durchsuchung) (zu § 305 S. 2)
          § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 305 S. 2)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (zu § 305 S. 2)
          § 117 II (Haftprüfung) (zu § 305 S. 2)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung) (zu § 305 S. 2)
        Vorläufiges Berufsverbot
          § 132a (Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots) (zu § 305 S. 2)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 336 (Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen)
Was ist das?

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