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Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
Gliederung
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§ 309
Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

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Rechtsprechung zu § 309 StPO

1.241 Entscheidungen zu § 309 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 309 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft)
          § 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
          § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311a (Nachträgliche Anhörung des Gegners)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406e (Akteneinsicht)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
        Aufgaben und allgemeine Vorschriften
          § 305a (Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011)
          § 306 (Betreten und Durchsuchung von Räumen; Sicherstellung)
          § 306a (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        3. Auskünfte und Prüfungen
          § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften, gemischten Finanzholding-Gesellschaften und anderen Unternehmen)
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) 
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 6 (Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt)
        § 7 (Herausgabe von Kommunikationsdaten)
     
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen
          § 107 (Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Allgemeine Vorschriften
          § 14 (Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Prüfungen, Durchsuchungen und Sicherstelllungen)
          § 16 (Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte)
    Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 
      Zuständige Behörde und Verfahren
        § 18 (Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Gesetzes)
        § 18a (Befugnisse der Bundesanstalt im Hinblick auf die Vorgaben der Verordnung (EU) 2023/2631)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
          § 70 (Beschlagnahme)
    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
        Allgemeines
          § 57 (Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten)
     
      Die Rechtsanwaltskammern
        Organe der Rechtsanwaltskammer
          Vorstand
            § 74a (Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung)
Was ist das?

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