Telekommunikationsgesetz
| Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222) |
| Abschnitt 2 - Befugnisse (§§ 202 - 208a) |
(1) 1Die Bundesnetzagentur kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. 2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Bundesnetzagentur hat innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(3) 1Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen. 2Hierüber ist er zu belehren. 3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) 1Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 2Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
pflichten § 204Auskunftserteilung § 205Ermittlungen § 206Beschlagnahme § 207Vorläufige Anordnungen § 208Vorteilsabschöpfung durch die Bundesnetzagentur § 208aErprobung neuer Technologien und Verfahren
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Rechtsprechung zu § 206 TKG
Entscheidung zu § 206 TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.04.2025 - 1 K 8270/24
Untätigkeitsklage, Bescheidungsklage, Streitbeilegungsverfahren, Beschlusskammer, ...
Querverweise
Auf § 206 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 212 (Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen)