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Telekommunikationsgesetz

   Teil 11 - Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (§§ 191 - 222)   
   Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 209 - 222)   
   Unterabschnitt 4 - Internationale Aufgaben (§§ 221 - 222)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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§ 222
Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr

Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.

§ 221Internationale Aufgaben § 222Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
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