(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
| 1. | eine Verhaftung, | |
| 2. | eine einstweilige Unterbringung oder | |
| 3. | einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro |
betreffen.
(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten | 24.10.2006 |
beschluss § 306Einlegung; Abhilfeverfahren § 307Keine Vollzugshemmung § 308Befugnisse des Beschwerdegerichts § 309Entscheidung § 310Weitere Beschwerde § 311Sofortige Beschwerde § 311aNachträgliche Anhörung des Gegners
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Rechtsprechung zu § 310 StPO
1.110 Entscheidungen zu § 310 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 10.08.2026 - 1 Ws 155/26
Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Abgrenzung zu einer ...
- BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos ...
- BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16
Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde ...
- BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15
Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht ...
- BVerfG, 04.09.2019 - 2 BvQ 74/19
Erfolgloser Eilantrag auf Erlass eines Vorführungsbefehls (keine Offenhaltung der ...
- OLG Hamm, 29.04.2021 - 4 Ws 57/21
Erzwingungshaft; Verhaftung; weitere Beschwerde; sofortige Beschwerde; ...
- LG Nürnberg-Fürth, 29.11.2024 - 18 Qs 30/24
Erlangen durch eine rechtswidrige Tag im Sinne des § 73 Abs. 1 1. Alt. StGB; ...
- OLG Celle, 26.04.2016 - 1 Ws 217/16
Organisationshaft als eine die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der ...
- OLG Saarbrücken, 28.04.2023 - 1 Ws 73/23
Rechtsbehelf gegen Vermögensarrest durch Rechtshilfe
- KG, 22.01.2016 - 3 Ws 654/15
Strafverfahren: Vorführung des Beschuldigten vor den Sachverständigen zur ...
Querverweise
Auf § 310 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Bundesgerichtshof
- § 135
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
- § 6 (Ergänzende Verfahrensvorschriften)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen
- § 107 (Einleitung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 310 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 33a (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs) (zu § 310 II)