Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a) |
1Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. 2§ 47 gilt entsprechend.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2005 | Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) | 09.12.2004 |
belehrung
Rechtsprechung zu § 33a StPO
1.320 Entscheidungen zu § 33a StPO in unserer Datenbank:
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- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 102/22
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Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung ...
- VerfG Brandenburg, 16.03.2018 - VfGBbg 56/16
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Zum selben Verfahren:
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Die Rechtswegerschöpfung vor Erhebung der Grundrechtsklage setzt auch die ...
- StGH Hessen, 13.02.2019 - P.St. 2693
- KG, 14.10.2015 - 4 Ws 78/15
Erfolgreiche Beschwerde im Anhörungsrügeverfahren
Querverweise
Auf § 33a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 37
Redaktionelle Querverweise zu § 33a StPO:
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 103 I