Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Bekanntmachung

(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.

Rechtsprechung zu § 35 StPO

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Querverweise

Auf § 35 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 216 (Ladung des Angeklagten)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (Sofortige Beschwerde)

Redaktionelle Querverweise zu § 35 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 116a III (Aussetzung gegen Sicherheitsleistung) (zu § 35 II)
        Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
          § 132 I 1 Nr. 2 (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter) (zu § 35 II)
        Verteidigung
          § 145a (Zustellungen an den Verteidiger) (zu § 35 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 201 (Übermittlung der Anklageschrift)
        Vorbereitung der Hauptverhandlung
          § 215 (Zustellung des Eröffnungsbeschlusses) (zu § 35 II)
        Hauptverhandlung
          § 232 IV (Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten) (zu § 35 II)
          § 273 IV (Beurkundung der Hauptverhandlung) (zu § 35 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 314 (Form und Frist)
        Revision
          § 341 (Form und Frist)
          § 345 II (Revisionsbegründungsfrist) (zu § 35 II)
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