Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
Abschnitt 4a - Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a) |
(1) 1Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. 2Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.
(2) 1Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. 2Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.
(3) Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.
belehrung
Rechtsprechung zu § 35 StPO
394 Entscheidungen zu § 35 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1789/16
Verfristete Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf ...
- BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 249/10
Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde (maßgeblicher Zeitpunkt bei in ...
- BGH, 18.09.2018 - 3 StR 92/18
Zustellung des Urteils an den Verteidiger (kein Zustellungsmangel; mangelnde ...
- BGH, 26.01.2017 - StB 26/14
Nachträglicher Rechtsschutz gegen erledigte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen ...
- LG Nürnberg-Fürth, 09.03.2022 - 13 Qs 16/22
Sofortige Beschwerde gegen die abgelehnte Auswechselung eines Pflichtverteidigers
- BayObLG, 31.07.2019 - 202 ObOWi 1244/19
Urteilsanforderungen bei auf schriftlicher Arbeitgeberbestätigung gestützter ...
- OLG Bamberg, 15.09.2021 - 1 Ws 561/21
Einhaltung der Ladungsfrist bei Anordnung des persönlichen Erscheinens des ...
- OLG Koblenz, 28.10.2020 - 4 Ws 639/20
In-Lauf-Setzen der Frist für einen Antrag auf Auswechslung des ...
- BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21
Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch ...
- BGH, 04.08.2015 - 3 StR 162/15
Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen bei der Beschlagnahme von ...
Querverweise
Auf § 35 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der Hauptverhandlung
- § 216 (Ladung des Angeklagten)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 116a III (Aussetzung gegen Sicherheitsleistung) (zu § 35 II)
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 132 I 1 Nr. 2 (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter) (zu § 35 II)
- Verteidigung
- § 145a (Zustellungen an den Verteidiger) (zu § 35 II)