Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) 1Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. 2Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) vom 22.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 116a StPO
55 Entscheidungen zu § 116a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 17.03.2015 - 5 Ws 81/15
Middelhoff: Untersuchungshaft dauert an
- BGH, 02.06.2016 - III ZR 334/14
Rückzahlungsanspruch für eine Sicherheitsleistung zur Außervollzugsetzung eines ...
- AG Kehl, 29.07.2020 - 2 Cs 208 Js 18485/19
Unmittelbare Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für Beschuldigten durch ...
- OLG München, 04.12.2014 - 8 U 327/14
Drittwiderspruchsklage- Wirksamkeit der Abtretung eines Anspruchs auf Rückzahlung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für ...
- BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14
- OLG Zweibrücken, 10.03.2022 - 1 Ws 20/22
Die Erteilung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht im Strafverfahren ...
- KG, 19.09.2011 - 1 Ss 361/11
Strafverfahren: Erlöschen einer Ernennung eines Verteidigers zum ...
- BayObLG, 19.06.1995 - 4St RR 102/95
Zustellung des Urteils
- OLG München, 21.12.1994 - 1 Ws 784/94
Zustellung eines Urteils; Abwesenheit des Angeklagten; Übergabe an ...
- OLG Köln, 06.06.2013 - 2 Ws 286/13
Verfall einer Sicherheit bei Sich-Entziehen durch Nichtantreten der Strafe nach ...
Querverweise
Auf § 116a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127a (Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme)
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 132 (Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter)
- Verteidigung
- § 145a (Zustellungen an den Verteidiger)
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 19 (Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Auslieferung an das Ausland
- § 25 (Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 116a StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35 II (Bekanntmachung) (zu § 116a III)