Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
(2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
(3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
(4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
(5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
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Rechtsprechung zu § 118 StPO
92 Entscheidungen zu § 118 StPO in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 177/14
Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des § ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.10.2014 - 1 Ws 83/14
Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO
- KG, 03.12.2014 - 1 Ws 100/14
Haft bei Verdacht gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung trotz geringfügiger ...
- VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 176/14
Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des § ...
- KG, 14.10.2014 - 1 Ws 83/14
- OLG Celle, 26.09.2024 - 2 Ws 257/24
Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Untersuchungshaft im Rahmen ...
- OLG Hamm, 03.12.2024 - 3 Ws 417/24
Untersuchungshaft; Vorführung vor den zuständigen Richter; Haftprüfung; Vorrang ...
- AG Halle/Saale, 26.06.2012 - 395 Gs 300/12
Untersuchungshaft: Anspruch auf Akteneinsicht des Verteidigers vor Durchführung ...
- OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18
Gerichtsbesetzung bei Haftentscheidungen
- OLG Brandenburg, 06.01.2025 - 1 Ws 136/24
Kostenbeschwerde des Strafverteidigers in einem Verfahren wegen schweren Raubes
Zum selben Verfahren:
- LG Potsdam, 12.08.2024 - 25 KLs 5/23
"Vernehmungsterminsgebühr", einstweilige Unterbringung, Begriff, analoge ...
- LG Potsdam, 12.08.2024 - 25 KLs 5/23
§ 118 StPO in Nachschlagewerken
- § 118 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Haftprüfung
Querverweise
Auf § 118 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
- Einführungsgesetz GVG (EGGVG)
- Kontaktsperre
- § 34