Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
9. Abschnitt - Verhaftung und vorläufige Festnahme (§§ 112 - 130) |
(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.
(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) 1Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
(4) 1Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. 2§ 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
vorschriften § 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft § 119aGerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde § 120Aufhebung des Haftbefehls § 121Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate § 122Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht § 122aHöchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr § 123Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen § 124Verfall der geleisteten Sicherheit § 125Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls § 126Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen § 126aEinstweilige Unterbringung § 127Vorläufige Festnahme § 127aAbsehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme § 127bVorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren § 128Vorführung bei vorläufiger Festnahme § 129Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung § 130Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags
Rechtsprechung zu § 115 StPO
205 Entscheidungen zu § 115 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Zweibrücken, 07.08.2018 - 1 Ws 159/18
Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
- BGH, 28.07.2016 - AK 41/16
Haftprüfungsverfahren (Prüfungsgegenstand; kein Vollzug des Haftbefehls bei ...
- OLG Stuttgart, 23.01.2023 - 4 Ws 13/23
Vorführung, Pflichtverteidiger, Vollverteidiger, Einzeltätigkeit
- BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19
Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.08.2015 - 3 Ws 229/15
Keine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum ...
- BGH, 20.10.2014 - 5 StR 176/14
Notwendige Verteidigerbestellung (Ermittlungsverfahren; verantwortliche ...
- LG Frankenthal, 27.04.2023 - 1 Qs 76/23
Terminsvertreter, Hafttermin, Pflichtverteidiger
- OLG Celle, 26.02.2020 - 1 Ws 1/20
Pflicht zur Anhörung des Verhafteten vor Aufrechterhaltung des Haftbefehls; ...
- OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16
Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden ...
Querverweise
Auf § 115 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
- § 131 (Ausschreibung zur Festnahme)
- Verteidigung
- § 140 (Notwendige Verteidigung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 453c (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 71 (Vorläufige Anordnungen über die Erziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 115 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 (Vernehmung) (zu § 115 III)
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 5 IV (Recht auf Freiheit und Sicherheit) (zu §§ 115 ff)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 104 II 4