Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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Textdarstellung

  

Art. 104

(1) 1Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. 2Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) 1Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. 2Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 3Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. 4Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) 1Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. 2Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Rechtsprechung zu Art. 104 GG

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Querverweise

Auf Art. 104 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 104 GG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zeugen
          § 70 I 2, II (Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung) (zu Art. 104 II 4)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 114 (Haftbefehl) (zu Art. 104 II 4)
          § 114b I (Belehrung des verhafteten Beschuldigten) (zu Art. 104 IV)
          § 115 (Vorführung vor den zuständigen Richter) (zu Art. 104 II 4)
          § 128 (Vorführung bei vorläufiger Festnahme) (zu Art. 104 III)
        Vernehmung des Beschuldigten
          § 136a (Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote) (zu Art. 104 I 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 163c (Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung) (zu Art. 104 II 4)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Einzelmaßnahmen
            § 28 (Vorladung) (zu Art. 104 II 4)
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