Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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Art. 101

(1) 1Ausnahmegerichte sind unzulässig. 2Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Rechtsprechung zu Art. 101 GG

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