Grundgesetz

   IX. Die Rechtsprechung (Art. 92 - 104)   
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Art. 100

(1) 1Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. 2Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

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Rechtsprechung zu Art. 100 GG

10.913 Entscheidungen zu Art. 100 GG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 100 GG

27.12.2006Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes)BGBl. I 2007 S. 33
10.07.1963Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 2 des GrundgesetzesBGBl. I S. 463
12.12.1962Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 2 des GrundgesetzesBGBl. I S. 731

Art. 100 GG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf Art. 100 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) 
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        V. Die Rechtspflege

Redaktionelle Querverweise zu Art. 100 GG:

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