Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   I. Teil - Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (§§ 1 - 16)   
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§ 13

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet

1. über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
2. über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
2a. über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
4. über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
5. über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),
6. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),
6a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes),
6b. darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 93 Abs. 2 des Grundgesetzes),
7. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
8. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 des Grundgesetzes),
8a. über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),
9. über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
10. über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
11. über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
11a. über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
12. bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
13. wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
14. bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
15. in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 93 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2730), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung18.07.2017BGBl. I S. 2730
19.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen12.07.2012BGBl. I S. 1501
04.12.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon01.12.2009BGBl. I S. 3822
12.09.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Föderalismusreform-Begleitgesetz05.09.2006BGBl. I S. 2098
30.08.2002Sechstes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes22.08.2002BGBl. I S. 3386

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Querverweise

Auf § 13 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:

    Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) 
      Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
     
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
     
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

Redaktionelle Querverweise zu § 13 BVerfGG:

    Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) 
      Besondere Verfahrensvorschriften
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a
          §§ 43 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4
          §§ 49 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
          §§ 58 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5
          §§ 63 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7
          §§ 68 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10
          §§ 73 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
          §§ 76 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12
          §§ 83 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14
          §§ 86 ff.
        Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a
          §§ 90 ff.
    Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) 
      Gerichtsverfassung
        Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
          § 50 III [Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster Instanz] (zu § 13 Nr. 7)
    Grundgesetz (GG) 
      II. Der Bund und die Länder
        Art. 21 II 2
     
      V. Der Bundespräsident
     
      IX. Die Rechtsprechung
        Art. 93 I Nr. 2
        Art. 100 I
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