Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   17. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a (§§ 96a - 96d)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 96c

Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012 (BGBl. I S. 1501), in Kraft getreten am 19.07.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen12.07.2012BGBl. I S. 1501
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