Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
17. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a (§§ 96a - 96d) |
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Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12.07.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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19.07.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen | 12.07.2012 |