Bundesverfassungsgerichtsgesetz
III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42) |
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Der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 18 Satz 2 des Grundgesetzes kann vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden.
Rechtsprechung zu § 36 BVerfGG
2 Entscheidungen zu § 36 BVerfGG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 30.07.2008 - 6 K 4783/06
Universität Köln - Klagen von studentischen Mitgliedern des Senats gegen den ...
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 96/71
Widerspruchsrecht des im Verfassungsbescherde-Verfahren Äußerungsberechtigten
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 36 BVerfGG:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 13 Nr. 1