Bundesverfassungsgerichtsgesetz

   III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d)   
   1. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 (§§ 36 - 42)   
Gliederung
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§ 41 BVerfGG (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/41.html)
§ 41 BVerfGG
§ 41 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BVerfGG/41.html)
§ 41 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
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§ 41

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.

Rechtsprechung zu § 41 BVerfGG

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