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Deutschland

Parteiengesetz
(Gesetz über die politischen Parteien)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (BGBl. I S. 149)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.02.2024 (BGBl. I S. 70) m.W.v. 05.03.2024 bzw. 01.01.2025

Erster Abschnitt

§ 1Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

§ 2Begriff der Partei

§ 3Aktiv- und Passivlegitimation

§ 4Name

§ 5Gleichbehandlung

Zweiter Abschnitt

§ 6Satzung und Programm

§ 7Gliederung

§ 8Organe

§ 9Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

§ 10Rechte der Mitglieder

§ 11Vorstand

§ 12Allgemeine Parteiausschüsse

§ 13Zusammensetzung der Vertreterversammlungen

§ 14Parteischiedsgerichte

§ 15Willensbildung in den Organen

§ 16Maßnahmen gegen Gebietsverbände

Dritter Abschnitt

§ 17Aufstellung von Wahlbewerbern

Vierter Abschnitt

§ 18Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

§ 19Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung

§ 19aFestsetzungsverfahren

§ 20Abschlagszahlungen

§ 21Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof

§ 22Parteiinterner Finanzausgleich

Fünfter Abschnitt

§ 23Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung

§ 23aPrüfung des Rechenschaftsberichts

§ 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht

§ 24Rechenschaftsbericht

§ 25Spenden

§ 26Begriff der Einnahme

§ 26aBegriff der Ausgabe

§ 27Einzelne Einnahmearten

§ 27aWerbemaßnahmen anderer

§ 28Vermögensbilanz

§ 29Prüfung des Rechenschaftsberichts

§ 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

§ 31Prüfer

Sechster Abschnitt

§ 31aRückforderung der staatlichen Finanzierung

§ 31bUnrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

§ 31cRechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

§ 31dStrafvorschriften

§ 31eBußgeldvorschriften

Siebter Abschnitt

§ 32Vollstreckung

§ 33Verbot von Ersatzorganisationen

Achter Abschnitt

§ 34

§ 35

§ 36

§ 37Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 38Zwangsmittel

§ 39Abschluss- und Übergangsregelungen

§ 40(weggefallen)

§ 41(Inkrafttreten)

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