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Parteiengesetz

   Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)   
Gliederung
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§ 26
Begriff der Einnahme

(1) 1Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.

(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.

(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.

(4) 1Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.

(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.

Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024 (BGBl. I Nr. 70), in Kraft getreten am 05.03.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.03.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes27.02.2024BGBl. I Nr. 70
01.01.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes22.12.2015BGBl. I S. 2563

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Rechtsprechung zu § 26 PartG

32 Entscheidungen zu § 26 PartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 26 PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Rechenschaftslegung
        § 26a (Begriff der Ausgabe)
     
      Schlußbestimmungen
        § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)
Was ist das?

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