Parteiengesetz
| Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) 1Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
(4) 1Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2024 | Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 27.02.2024 | |
| 01.01.2016 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 22.12.2015 |
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 27aWerbemaßnahmen anderer § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
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Rechtsprechung zu § 26 PartG
32 Entscheidungen zu § 26 PartG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18
Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 3 B 26.17
Rechenschaftsbericht über Einnahmen einer politischen Partei aus Goldhandel
- VG Berlin, 21.09.2017 - 2 K 413.16
DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 3 B 26.17
- VG Berlin, 07.05.2026 - 2 K 410.25
Plakatspende in Millionenhöhe an AfD unzulässig
- BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11
Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11
Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichts einer politischen Partei; ...
- VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
- BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2024 - 3 B 21722
Parteienrecht - Sanktion - Verfassungsmäßigkeit - Unionsrechtskonformität - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 16.02.2022 - 2 K 213.20
Die AfD - und das Spendenannahmeverbot des Parteiengesetzes
- VG Berlin, 16.02.2022 - 2 K 213.20
Querverweise
Auf § 26 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 26a (Begriff der Ausgabe)
- Schlußbestimmungen
- § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)