Parteiengesetz
Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) 1Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
(4) 1Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.03.2024 | Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 27.02.2024 | |
01.01.2016 | Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 22.12.2015 |
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 27aWerbemaßnahmen anderer § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
Rechtsprechung zu § 26 PartG
31 Entscheidungen zu § 26 PartG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 21.09.2017 - 2 K 413.16
DIE PARTEI: Kein falscher Rechenschaftsbericht 2014
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18
Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2018 - 3 B 26.17
Rechenschaftsbericht über Einnahmen einer politischen Partei aus Goldhandel
- BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18
- BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11
Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11
Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichts einer politischen Partei; ...
- VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
- BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11
- VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19
Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot
- VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09
DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten
- VG Berlin, 12.08.2021 - 2 K 155.18
Querverweise
Auf § 26 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 26a (Begriff der Ausgabe)
- Schlußbestimmungen
- § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)