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Parteiengesetz

   Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ PartG (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 28
Vermögensbilanz

(1) In der Vermögensbilanz sind Vermögensgegenstände mit einem Anschaffungswert von im Einzelfall mehr als 5 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) aufzuführen.

(2) 1Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten vermindert um planmäßige Abschreibungen anzusetzen. 2Im Bereich des Haus- und Grundvermögens erfolgen keine planmäßigen Abschreibungen.

(3) 1Gliederungen unterhalb der Landesverbände können Einnahmen und Ausgaben im Jahr des Zu- beziehungsweise Abflusses verbuchen, auch wenn die jeweiligen Forderungen beziehungsweise Verbindlichkeiten bereits im Vorjahr entstanden sind. 2Die §§ 249 bis 251 des Handelsgesetzbuchs können für die Aufstellung der Rechenschaftsberichte dieser Gliederungen unbeachtet bleiben.

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Rechtsprechung zu § 28 PartG

5 Entscheidungen zu § 28 PartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 28 PartG verweisen folgende Vorschriften:

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