Parteiengesetz
Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) 1Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit. 2Er stellt fest, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. 3Eine erneute Prüfung ist nur vor Ablauf der in § 24 Abs. 2 bestimmten Frist zulässig.
(2) 1Liegen dem Präsidenten des Deutschen Bundestages konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, gibt dieser der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Er kann von der Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer oder ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ihren vereidigten Buchprüfer oder ihre Buchprüfungsgesellschaft verlangen.
(3) 1Räumt die nach Absatz 2 verlangte Stellungnahme die dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, kann der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit der Partei einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seiner Wahl mit der Prüfung beauftragen, ob der Rechenschaftsbericht der Partei den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht. 2Die Partei hat dem vom Präsidenten des Deutschen Bundestages bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren. 3Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Präsident des Deutschen Bundestages.
(4) 1Nach Abschluss des Verfahrens erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. 2In dem Bescheid ist anzugeben, ob die Unrichtigkeit auf der Verletzung der Vorschriften über die Einnahme- und Ausgaberechnung, der Vermögensbilanz oder des Erläuterungsteils (§ 24 Abs. 7) beruht.
(5) 1Eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, hat den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben. 2Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen. 3Übersteigt der zu berichtigende Betrag im Einzelfall nicht 10 000 Euro und im Rechnungsjahr je Partei nicht 50 000 Euro, kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 die Berichtigung im Rechenschaftsbericht für das folgende Jahr vorgenommen werden.
(6) Berichtigte Rechenschaftsberichte sind ganz oder teilweise als Bundestagsdrucksache zu veröffentlichen.
(7) 1Die im Rahmen dieses Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse, die nicht die Rechnungslegung der Partei selbst betreffen, dürfen nicht veröffentlicht oder anderen staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland zugeleitet werden. 2Sie müssen vom Präsidenten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich vernichtet werden.
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
Rechtsprechung zu § 23a PartG
47 Entscheidungen zu § 23a PartG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot; ...
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- BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15
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Parteien; Parteienfinanzierung; Spenden; Spendenannahmeverbot; rechtswidrig ...
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Keine Verdrängung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes durch ...
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- BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 16.19
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- BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 17.19
Transparenzregelungen des Parteiengesetzes schließen individuelle ...
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Querverweise
Auf § 23a PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Staatliche Finanzierung
- Rechenschaftslegung
- Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften
- Schlußbestimmungen
- § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)