Parteiengesetz
| Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22) |
§ 21
Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof
(1) 1Die Mittel nach den §§ 18 und 20 werden im Falle des § 19a Abs. 6 Satz 1 von den Ländern, im übrigen vom Bund durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages an die Parteien ausgezahlt. 2Der Präsident des Deutschen Bundestages teilt den Ländern die auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge verbindlich mit.
(2) Der Bundesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Deutschen Bundestages als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts festgesetzt und ausgezahlt hat, sowie die ordnungsgemäße Durchführung der Verfahren gemäß § 23a.
verfahren § 20Abschlagszahlungen § 21Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof § 22Parteiinterner Finanzausgleich
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Rechtsprechung zu § 21 PartG
22 Entscheidungen zu § 21 PartG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 2.00
Voraussetzungen für einen Antrag auf Abschlagzahlung nach § 21 Parteiengesetz ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5683/97
F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5683/97
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5684/97
F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 1.00
Abschlagszahlungen; Antrag; Chancengleichheit; endgültige Festsetzung; ...
- BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 1.00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.1999 - 5 A 5682/97
F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 3.00
Beiladungspflicht politischer Parteien - Antragserfordernis auf endgültige ...
- BVerwG, 17.05.2000 - 1 C 3.00
- VG Wiesbaden, 20.05.2016 - 6 L 476/16
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
- VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92
Zum Anspruch einer politischen Partei, die sich im Rahmen einer Listenvereinigung ...
- LG Saarbrücken, 01.06.2017 - 15 O 78/17
Überprüfung interner Wahlen einer politischen Partei: Rechtsweg zu den ...
Querverweise
Auf § 21 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Staatliche Finanzierung
- § 19a (Festsetzungsverfahren)