Parteiengesetz

   Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)   
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Textdarstellung

  

§ 20
Abschlagszahlungen

(1) 1Den anspruchsberechtigten Parteien sind Abschlagszahlungen auf den vom Präsidenten des Deutschen Bundestages festzusetzenden Betrag zu gewähren. 2Berechnungsgrundlage sind die für das vorangegangene Jahr für jede Partei festgesetzten Mittel. 3Die Abschlagszahlungen sind zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November zu zahlen; sie dürfen jeweils 25 vom Hundert der Gesamtsumme der für das Vorjahr für die jeweilige Partei festgesetzten Mittel nicht überschreiten. 4Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) 1Die Abschlagszahlungen sind von den Parteien unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie den festgesetzten Betrag überschreiten oder ein Anspruch nicht entstanden ist. 2Ergibt sich aus der Festsetzung eine Überzahlung, stellt der Präsident des Deutschen Bundestages den Rückforderungsanspruch mit dem die Festsetzung umfassenden Verwaltungsakt fest und verrechnet diesen Betrag unmittelbar.

(3) § 19a Abs. 6 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 20 PartG

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Querverweise

Auf § 20 PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Staatliche Finanzierung
        § 21 (Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof)
Was ist das?

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