Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Parteiengesetz

   Vierter Abschnitt - Staatliche Finanzierung (§§ 18 - 22)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PartG (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PartG
__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz (https://dejure.org/gesetze/PartG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Parteiengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 22
Parteiinterner Finanzausgleich

Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 22 PartG

13 Entscheidungen zu § 22 PartG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 13 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 22 PartG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht