Parteiengesetz

   Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)   
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§ 30
Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

(1) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.

(2) 1Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. 2Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. 3Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.

(3) Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.

Rechtsprechung zu § 30 PartG

7 Entscheidungen zu § 30 PartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 30 PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Staatliche Finanzierung
        § 19a (Festsetzungsverfahren)
     
      Rechenschaftslegung
        § 23 (Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung)
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