Parteiengesetz
Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) 1Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens zehn nachgeordnete Gebietsverbände. 2In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. 4Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
(2) 1Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. 2Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
(3) 1Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. 2Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. 3Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 27aWerbemaßnahmen anderer § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
Rechtsprechung zu § 29 PartG
8 Entscheidungen zu § 29 PartG in unserer Datenbank:
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Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot
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Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die ...
- OLG Zweibrücken, 09.08.2013 - 2 U 92/12
Pflichten bei der Prüfung und dem Testat des Rechenschaftsberichts einer ...
- VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04
"Strafzahlung"im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt
- BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Rechenschaftsbericht
Zum selben Verfahren:
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Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig