Parteiengesetz

   Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31)   
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Textdarstellung

  

§ 29
Prüfung des Rechenschaftsberichts

(1) 1Die Prüfung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 erstreckt sich auf die Bundespartei, ihre Landesverbände sowie nach Wahl des Prüfers auf mindestens zehn nachgeordnete Gebietsverbände. 2In die Prüfung ist die Buchführung einzubeziehen. 3Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind. 4Die Prüfung ist so anzulegen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

(2) 1Der Prüfer kann von den Vorständen und den von ihnen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. 2Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.

(3) 1Der Vorstand des zu prüfenden Gebietsverbandes hat dem Prüfer schriftlich zu versichern, daß in dem Rechenschaftsbericht alle rechenschaftspflichtigen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte erfaßt sind. 2Auf die Versicherung der Vorstände nachgeordneter Gebietsverbände kann Bezug genommen werden. 3Es genügt die Versicherung des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes.

Rechtsprechung zu § 29 PartG

8 Entscheidungen zu § 29 PartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 29 PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Rechenschaftslegung
        § 23 (Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung)
        § 30 (Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk)
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