Parteiengesetz
| Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) Erlangt eine Partei Kenntnis von Unrichtigkeiten in ihrem bereits frist- und formgerecht beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereichten Rechenschaftsbericht, hat sie diese unverzüglich dem Präsidenten des Deutschen Bundestages schriftlich anzuzeigen, wenn der Wert der anzuzeigenden Unrichtigkeit im Einzelfall 500 Euro überschreitet.
(2) 1Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. 2Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2024 | Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 27.02.2024 |
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 27aWerbemaßnahmen anderer § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
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Rechtsprechung zu § 23b PartG
14 Entscheidungen zu § 23b PartG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 27.04.2016 - 6 C 5.15
Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Teilrücknahme; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
Politische Partei; Gewährung staatlicher Mittel; Rücknahme; Spendenannahmeverbot; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2011 - 3a B 2.11
Parteienfinanzierung - rechtswidrig erlangte Spenden wegen fehlender ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - 3 B 16.13
Rücknahme von Bewilligungsbescheiden über die Gewährung staatlicher ...
- VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09
FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten
- BVerwG, 25.04.2013 - 6 C 5.12
- BVerwG, 12.12.2012 - 6 C 32.11
Politische Partei; Rechenschaftsbericht; Feststellung von Unrichtigkeiten; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11
Unrichtigkeit eines Rechenschaftsberichts einer politischen Partei; ...
- VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2011 - 3a B 1.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21
AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20
AfD verliert Parteispendenprozess
- VG Berlin, 16.06.2021 - 2 K 209.20
Querverweise
Auf § 23b PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 31d (Strafvorschriften)