Parteiengesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften (§§ 31a - 31d)   
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§ 31c
Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

1Hat eine Partei Spenden unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 angenommen und nicht gemäß § 25 Abs. 4 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages; bereits abgeführte Spenden werden angerechnet. 2Hat eine Partei Spenden nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend im Rechenschaftsbericht veröffentlicht (§ 25 Abs. 3), entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend veröffentlichten Betrages. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22.12.2015 (BGBl. I S. 2563), in Kraft getreten am 01.01.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes22.12.2015BGBl. I S. 2563

Rechtsprechung zu § 31c PartG

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Querverweise

Auf § 31c PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Staatliche Finanzierung
        § 19a (Festsetzungsverfahren)
     
      Rechenschaftslegung
        § 23b (Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht)
     
      Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften
        § 31b (Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts)
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