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Parteiengesetz
| Sechster Abschnitt - Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 31a - 31e) |
Zitiervorschläge
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer
| 1. | entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder | |
| 2. | entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt. |
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.
Vorschrift eingefügt durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2024 | Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 27.02.2024 |
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