Parteiengesetz

   Zweiter Abschnitt - Innere Ordnung (§§ 6 - 16)   
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§ 11
Vorstand

(1) 1Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. 2Er muß aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

(2) 1Dem Vorstand können Abgeordnete und andere Persönlichkeiten aus der Partei kraft Satzung angehören, wenn sie ihr Amt oder ihr Mandat aus einer Wahl erhalten haben. 2Der Anteil der nicht nach § 9 Abs. 4 gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen. 3Vorsitzender und Schatzmeister einer Partei dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden politischen Stiftung vergleichbare Funktionen ausüben.

(3) 1Der Vorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. 2Er vertritt den Gebietsverband gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht die Satzung eine abweichende Regelung trifft.

(4) 1Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes sowie zur Erledigung der laufenden und der besonders dringlichen Vorstandsgeschäfte kann aus der Mitte des Vorstandes ein geschäftsführender Vorstand (Präsidium) gebildet werden. 2Seine Mitglieder können auch vom Vorstand gewählt oder durch die Satzung bestimmt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3145), in Kraft getreten am 30.09.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.09.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen24.09.2009BGBl. I S. 3145

Rechtsprechung zu § 11 PartG

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Querverweise

Auf § 11 PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Innere Ordnung
        § 9 (Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung))
        § 12 (Allgemeine Parteiausschüsse)
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