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   VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21   

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VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21 (https://dejure.org/2021,12213)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2021 - 6 L 96.21 (https://dejure.org/2021,12213)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. April 2021 - 6 L 96.21 (https://dejure.org/2021,12213)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Desiderius-Erasmus-Stiftung muss nicht auf BMI-Homepage erwähnt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die parteinahe Stiftung - und die Homepage des Innenministeriums

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-nahe Stiftung muss nicht auf BMI-Website erwähnt werden

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Desiderius-Erasmus-Stiftung muss nicht auf BMI-Homepage erwähnt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    AfD-nahe Stiftung muss nicht auf Ministeriums-Homepage genannt werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 146, juris Rn. 61; vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 333, juris Rn. 28).

    Der Bundesregierung ist es gleichwohl versagt, sich in Ausübung dieser Befugnis mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 49).

    Gerade die hervorragende Bedeutung, die in diesem Prozess den politischen Parteien zukommt, findet seinen Ausdruck in ihrem in Art. 21 GG verankerten verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 58 ff.).

    Informations- und Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften ist nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977, a.a.O., juris Rn. 61).

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Politische Stiftungen sind von den Parteien rechtlich, organisatorisch und personell unabhängig (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 5/83 -, BVerfGE 73, 1, 31 f., juris Rn. 106 f.).

    Dadurch soll das Interesse an einer aktiven Mitgestaltung des gesellschaftlichen und politischen Lebens geweckt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, a.a.O., juris Rn. 107, 112 f.).

    Diese Selbstständigkeit der politischen Stiftungen ist gleichzeitig Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von Globalzuschüssen durch das BMI (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1986, a.a.O., juris Rn. 106 ff.).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558 u.a. -, BVerfGE 105, 252, 269 f., juris Rn. 50 f.).

    Sie wird allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Gebots der Richtigkeit und Sachlichkeit beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002, a.a.O., juris Rn. 47).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Bereits gegenüber politischen Gruppierungen, die nicht als politische Parteien organisiert sind und sich nicht an Wahlen beteiligen, besteht deshalb keine vergleichbare Interessenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - BVerwG 10 C 6/16 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Für das einzelne Mitglied der Bundesregierung gilt insoweit nichts anderes als für die Bundesregierung als Ganzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 114 ff, juris Rn. 45, 49).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Aber nicht nur während des Wahlkampfs, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, juris Rn. 46).
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Deren Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfG, Urteile vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 146, juris Rn. 61; vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 333, juris Rn. 28).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Ein zu beanstandender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die festgestellte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135, 161, juris Rn. 89).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Demgemäß endet die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dort, wo Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien oder Personen beginnt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 329, 337, juris Rn. 51).
  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21
    Parteien beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflussnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 1979 - 2 BvF 1/78 -, BVerfGE 52, 63, 83, juris Rn. 68).
  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2017 - 3 S 84.17

    (Kein) Familiennachzug syrischer Familienangehöriger im vorläufigen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2020 - 2 S 18.20

    Einreisebeschränkungen für Drittstaatsangehörige aufgrund der Covid-19-Pandemie

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22

    Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen"

    Darunter fällt namentlich die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021 - VG 6 L 96/21 -, juris Rn. 27).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit der Regierung wird vorliegend allein durch die Einhaltung der Kompetenzordnung und die Wahrung des Sachlichkeitsgebotes beschränkt, das für jedes Staatshandeln gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017, a.a.O., Rn. 26; Beschluss der Kammer vom 30. April 2021, a.a.O., Rn. 27, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 49).

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