Grundgesetz

   II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GG (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GG
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz (https://dejure.org/gesetze/GG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

Art. 21

(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21) vom 13.07.2017 (BGBl. I S. 2346), in Kraft getreten am 20.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21)13.07.2017BGBl. I S. 2346

Rechtsprechung zu Art. 21 GG

2.092 Entscheidungen zu Art. 21 GG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 2.092 Entscheidungen

Querverweise

Auf Art. 21 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 84 (Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei)
    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Begriff des Vereins)
     
      Schlußbestimmungen
        § 30 (Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften)
    Gemeindeordnung (GemO) 
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Gemeinderat
          § 31a (Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung)
        Besondere Verwaltungsformen
          3. Bezirksverfassung
            § 65 (Bezirksbeirat)
    Parteiengesetz (PartG) 
      Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
        § 32 (Vollstreckung)
        § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 21 GG:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 86 I Nr. 1 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) (zu Art. 21 II)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129 II Nr. 1 (Bildung krimineller Vereinigungen) (zu Art. 21 II)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Die Organe
            Das Europäische Parlament
              Art. 191 (ex-Art. 138a)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht