Bundesverfassungsgerichtsgesetz
| III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 36 - 96d) |
| 2. Abschnitt - Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a (§§ 43 - 47) |
(1) Erweist sich der Antrag auf Entscheidung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes als begründet, so stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß die politische Partei verfassungswidrig ist.
(2) Die Feststellung kann auf einen rechtlich oder organisatorisch selbständigen Teil einer Partei beschränkt werden.
(3) 1Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. 2Das Bundesverfassungsgericht kann in diesem Fall außerdem die Einziehung des Vermögens der Partei oder des selbständigen Teiles der Partei zugunsten des Bundes oder des Landes zu gemeinnützigen Zwecken aussprechen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung vom 18.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2017 | Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung | 18.07.2017 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 46 BVerfGG
93 Entscheidungen zu § 46 BVerfGG in unserer Datenbank:
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25
Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 51/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD
- VG Darmstadt, 02.05.2024 - 5 L 2819/23 Corona
Widerruf einer Waffenbesitzkarte infolge der Kandidatur für die und der ...
- BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13
Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche ...
- VG Gießen, 21.03.2024 - 9 L 280/24
Einstufung als Rechtsextremist allein begründet keine waffenrechtliche ...
- VG Würzburg, 19.05.2025 - W 9 K 24.620
Mitgliedschaft in verfassungsfeindlicher Vereinigung "Der III. Weg" begründet ...
- VG Schwerin, 05.05.2022 - 3 A 209/18
Verbot des Erwerbs und des Besitzes erlaubnisfreier Waffen und Munition: ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2025 - 20 A 1519/24
Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie Einziehung der Waffenbesitzkarte ...
- VG München, 30.08.2023 - M 7 S 23.1306
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Teilnahme am Bundeskongress der "Jungen ...
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 - 12 K 725/23
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen verfassungswidriger Bestrebungen
Querverweise
Auf § 46 BVerfGG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 5 (Zuverlässigkeit)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Gemeinderat
- § 31a (Folgen des Verbots einer Partei oder Wählervereinigung)
- Parteiengesetz (PartG)
- Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien
- § 33 (Verbot von Ersatzorganisationen)
Redaktionelle Querverweise zu § 46 BVerfGG:
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
- § 15 IV 1