Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
| 1. | die rechtskräftig verurteilt worden sind | ||
| a) | wegen eines Verbrechens, | ||
| b) | wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder | ||
| c) | zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen wegen einer Straftat nach den §§ 80a, 83 Absatz 2, § 84 Absatz 1 bis 3, § 85 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 87 Absatz 1, den §§ 87a, 88 Absatz 1, § 89 Absatz 1, § 89a Absatz 1 bis 3 und 8, § 89b Absatz 1, § 89c Absatz 1, 2 und 8, § 91 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 96 Absatz 2 oder § 97b des Strafgesetzbuches, nach § 98 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 98 Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 99 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, soweit nicht ein Fall des § 99 Absatz 3 des Strafgesetzbuches vorliegt, nach § 100a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Strafgesetzbuches oder nach den §§ 129, 129a Absatz 3 und 5 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, | ||
| wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | |||
| 2. | bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||
| a) | Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, | ||
| b) | mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, | ||
| c) | Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. | ||
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
| 1. | a) | die wegen einer vorsätzlichen Straftat, | ||
| b) | die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, | |||
| c) | die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz | |||
| zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||||
| 2. | die Mitglied | |||
| a) | in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder | |||
| b) | in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, | |||
| waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, | ||||
| 3. | Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren | |||
| a) | Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die | |||
| aa) | gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, | |||
| bb) | gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder | |||
| cc) | durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, | |||
| b) | Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder | |||
| c) | eine solche Vereinigung unterstützt haben, | |||
| 4. | die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, | |||
| 5. | die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben. | |||
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
2Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit vom 20.03.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit | 20.03.2026 | |
| 24.07.2025 | Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften | 17.07.2025 | |
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 20.02.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
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Rechtsprechung zu § 5 WaffG
1.907 Entscheidungen zu § 5 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 29.09.2026 - 1 B 102/26
Eilrechtsschutz gegen den Widerruf und die Ungültigkeitserklärung einer waffen- ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 44/25
Auch ohne Parteiverbot - AfD-Mitgliedschaft kann den Waffenschein kosten
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 51/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Mitgliedschaft in der AfD
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.08.2026 - 3 L 45/25
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Unterstützung in der AfD Sachsen-Anhalt
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 25.03.2025 - 1 A 191/23
Waffenrechtliche Unzulässigkeit wegen AfD-Mitgliedschaft
- VG Magdeburg, 25.03.2025 - 1 A 191/23
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25
Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten ...
- VGH Bayern, 25.07.2025 - 24 BV 24.320
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - "Junge Alternative" als Vereinigung iSd § 5 ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.07.2026 - 6 S 758/25
Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Weitergabe des Zugangscodes zum ...
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 24 CS 26.1425
Waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit bei unsachgemäßer ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2026 - 4 LA 38/23
Rücknahme eines kleinen Waffenscheins aufgrund von Zweifeln an waffenrechtlicher ...
Querverweise
Auf § 5 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- § 492 (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister)