Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
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Rechtsprechung zu § 7 WaffG
76 Entscheidungen zu § 7 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 18.09.2026 - 3 B 301/25
Zur Rücknahme einer Waffensachkundebescheinigung; Interessenabwägung
- BGH, 10.01.2019 - 3 StR 635/17
Bestechlichkeit durch die Annahme von Zuwendungen für die Ausstellung von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2026 - 4 MB 4/26
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit durch Ausstellen von Sachkundenachweisen ohne ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schleswig, 09.01.2026 - 7 B 129/25
Widerruf der Waffentrageerlaubnis; nicht ordnungsgemäße Ausübung des ...
- VG Schleswig, 09.01.2026 - 7 B 129/25
- OVG Sachsen, 21.09.2026 - 3 B 243/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 AWaffV; ...
- OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19
Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und ...
- VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 3254/08
Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige i.S.d. § 18 Waffengesetz (WaffG) für ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2026 - 4 LA 94/25
Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit ...
- BayObLG, 03.03.2025 - 203 StRR 659/24
Revisionsbegründungsfrist, Geschäftsverteilungsplan, Revisionsverfahren, ...
- VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige
Querverweise
Auf § 7 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 28a (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
- Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen
- § 39b (Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen)