Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
Rechtsprechung zu § 7 WaffG
66 Entscheidungen zu § 7 WaffG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.01.2019 - 3 StR 635/17
Bestechlichkeit durch die Annahme von Zuwendungen für die Ausstellung von ...
- VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 3254/08
Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige i.S.d. § 18 Waffengesetz (WaffG) für ...
- OVG Hamburg, 25.06.2020 - 5 Bf 370/19
Bescheinigung für berufsvorbereitende Lehrgänge, hier: Umgang mit Waffen und ...
- VG Ansbach, 05.01.2023 - AN 16 S 22.02726
Widerruf einer Waffenbesitzkarte, keine Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses als ...
- VG Saarlouis, 23.04.2019 - 1 K 1211/18
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit
- OLG Celle, 02.08.2016 - 1 Ws 358/16
Bestechlichkeit: Mitglieder des Prüfungsausschusses eines Schießsportvereins als ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18
Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 11 N 119.20
Waffenrechtliche Erlaubnis; Erbenprivileg; Überschreitung der Antragsfrist; ...
- VG Berlin, 04.07.2007 - 1 A 185.06
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte eines ...
- BGH, 06.04.2022 - AK 11/22
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden ...
Querverweise
Auf § 7 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 28a (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
- Besondere Regelungen zum Umgang mit Salutwaffen und unbrauchbar gemachten Schusswaffen, zur Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und zur Aufbewahrung von Salutwaffen
- § 39b (Erwerb, Besitz und Aufbewahrung von Salutwaffen)