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Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
Zitiervorschläge
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Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 |
§ 4Voraussetzungen für eine Erlaubnis
§ 5Zuverlässigkeit
§ 6Persönliche Eignung
§ 6aNachbericht
§ 6bMitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden
§ 7Sachkunde
§ 8Bedürfnis, allgemeine Grundsätze
§ 9Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen
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