Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
1. | das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), | |
2. | die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, | |
3. | die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), | |
4. | ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und | |
5. | bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist. |
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 4 WaffG
1.155 Entscheidungen zu § 4 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 24.04.2023 - 24 CS 23.412
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten, ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 - 22 K 6330/21
Verschlossenes Behältnis, Aufbewahrung Schreibtischschublade, Schreckschusswaffe, ...
- VG Berlin, 12.04.2023 - 31 K 22.22
- VG München, 10.02.2023 - M 7 S 22.1106
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 CS 23.495
Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten, Widerruf einer ...
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 CS 23.495
- VG Düsseldorf, 21.03.2023 - 22 L 302/23
- VG München, 10.02.2023 - M 7 S 22.1089
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 CS 23.496
Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten, Widerruf einer ...
- VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 CS 23.496
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 - 6 S 520/19
Waffen- oder Munitionssachverständiger; Voraussetzungen für die Annahme eines ...
Querverweise
Auf § 4 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 13 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken)
§ 14 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen)
§ 15 (Schießsportverbände, schießsportliche Vereine)
§ 16 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege)
§ 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- § 32 (Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 57 (Kriegswaffen)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)