Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20) |
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.
(3) 1Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. 2Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. 3Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf Grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. 4Für den Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der betroffenen Personen, der beteiligten Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie - Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. 2Die Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
(5) 1Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. 2Die vorübergehende Entsperrung aus besonderem Anlass ist möglich. 3§ 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) 1Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht vorhanden ist. 2Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder werden sollen.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
06.07.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 30.06.2017 | |
05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
oder Munitions-
sachverständige § 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Rechtsprechung zu § 20 WaffG
37 Entscheidungen zu § 20 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 1853/12
Verfügung der Blockierung von Waffen als nachträgliche Auflage
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher ...
- VG Köln, 28.06.2012 - 20 K 6147/11
Nachträglicher Einbau von Blockiersystemen in Erbwaffen in Form einer ...
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 11 N 119.20
Waffenrechtliche Erlaubnis; Erbenprivileg; Überschreitung der Antragsfrist; ...
- VG Arnsberg, 12.09.2011 - 14 K 2058/10
Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nach Maßgabe des § 45 Abs. ...
- VG Düsseldorf, 29.11.2016 - 22 K 6047/14
Widerruf; Waffe; Waffenbesitzkarte; Unzuverlässigkeit; Blockierpflicht ; ...
- BVerwG, 27.01.2016 - 6 C 36.14
Gemeinsame Waffenbesitzkarte; gemeinschaftlicher Waffenbesitz mehrerer Personen; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2013 - 2 LB 52/12
Eintragung eines Erben auf einer Waffenbesitzkarte über eine Schusswaffe, die ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2013 - 2 LB 52/12
- OLG Oldenburg, 12.04.2021 - 1 Ss 14/21
Unerlaubter Besitz von Waffen und Munition; Kein rechtsgeschäftlicher Erwerb für ...
Querverweise
Auf § 20 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)