Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20) |
§ 19
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
oder Munitions-
sachverständige § 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Rechtsprechung zu § 19 WaffG
98 Entscheidungen zu § 19 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 17.07.2020 - AN 16 K 19.01463
Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines wegen erhöhter Gefährdungslage ...
- VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 521/10
Gerichtsvollzieher; waffenrechtliche Erlaubnis zum dienstlichen Gebrauch einer ...
- VG Hamburg, 18.05.2011 - 4 K 2382/10
Waffenrechtliches Bedürfnis besonders gefährdeter Personen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - 20 A 838/16
Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins im Hinblick auf eine ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.07.2020 - 6 B 7.20
Fehlendes Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe zu Verteidigungszwecken
- VG Düsseldorf, 01.03.2016 - 22 K 8186/15
Waffenschein; Verlängerung ; Bedürfnis; Gefährdung; Erforderlichkeit; Islamisten; ...
- BVerwG, 06.07.2020 - 6 B 7.20
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 1 S 2342/17
Waffenschein für Juwelier
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2023 - 20 A 2355/20
Kein Waffenschein für Bundeswehrsoldat wegen befürchteter Gefährdung der eigenen ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.09.2016 - M 7 K 15.5205
Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins an einen Uhren- und ...
Querverweise
Auf § 19 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 28 (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal)