Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
§ 28
Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
(1) 1Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung) anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. 2Satz 1 gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. 3Ein nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) 1Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. 2Der Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise sicherzustellen.
(3) 1Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. 2Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. 3Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen dürfen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 |
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
Rechtsprechung zu § 28 WaffG
126 Entscheidungen zu § 28 WaffG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795
Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 17.12.2020 - M 7 E 20.3267
Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Erteilung einer waffenrechtlichen ...
- VG München, 17.12.2020 - M 7 E 20.3267
- VG Ansbach, 25.09.2014 - AN 5 K 13.01791
Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für die Verlängerung bzw. Neuerteilung eines ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14
Waffenschein; Bedürfnis; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; gefährdete ...
- BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 - 22 K 3614/07
Schießerlaubnis, juristische Person, Schädlingsbekämpfung, öffentliche Sicherheit ...
- VGH Bayern, 17.10.2017 - 21 CS 17.1224
Widerruf eines Waffenscheins - Erfolgreiche Beschwerde einer Wachperson
Zum selben Verfahren:
- VG München, 23.05.2017 - M 7 S 17.408
Nähe zur Reichsbürgerbewegung als Grund waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit
- VG München, 23.05.2017 - M 7 S 17.408
- VG München, 10.05.2023 - M 7 K 20.3265
Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmen
Zum selben Verfahren:
- VG München, 01.12.2022 - M 7 K 20.3265
Anforderungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Bewachungsunternehmer
- VG München, 01.12.2022 - M 7 K 20.3265
- VGH Bayern, 21.09.2020 - 24 ZB 20.271
Antrag auf Zulassung der Berufung - Erteilung eines unbeschränkten Waffenscheins ...
Querverweise
Auf § 28 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 28a (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 38 (Ausweispflichten)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 48 (Sachliche Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)