Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
(1) 1Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. 2Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
(2) 1Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. 2Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
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Rechtsprechung zu § 26 WaffG
23 Entscheidungen zu § 26 WaffG in unserer Datenbank:
- VG München, 24.03.2025 - M 7 S 24.2006
Widerruf waffenrechtliche Erlaubnisse, Widerruf sprengstoffrechtliche Erlaubnis, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 17.07.2025 - 24 CS 25.697
Eigenhändig vorgenommener Umbau von Einzellader auf Mehrlader, unsachgemäßer ...
- VGH Bayern, 17.07.2025 - 24 CS 25.697
- VG Berlin, 25.01.2018 - 1 K 545.16
Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2016 - 11 S 1.16
Veräußerung eines wesentlichen Teils einer Waffe an einen Unberechtigten
- VGH Bayern, 08.06.2026 - 24 CS 26.603
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Entsorgung einer Luftpistole über den ...
- VG Oldenburg, 21.11.2006 - 11 B 4846/06
Bearbeitung von Schusswaffen als missbräuchliche Verwendung von Waffen; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der ...
- OVG Niedersachsen, 23.03.2006 - 11 LB 334/04
Auslegung und Definition des Begriffs des Jägers im Sinne des Waffengesetzes ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2004 - 12 A 11889/03
Ansammlung, Bedürfnis, Bedürfnisnachweis, Erlaubnis, Kurzwaffe, Motivation, ...
- BVerfG - 2 BvO 1/67 (anhängig)
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 26 WaffG
| 02.08.1972 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 26 Abs. 1 des Waffengesetzes vom 18. März 1938) | BGBl. I S. 1429 |
Querverweise
Auf § 26 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 37a (Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)